TierSchG § 11
Am 01.08.2014 ist eine Änderung des Tierschutzgesetzes in Deutschland in Kraft getreten, nach der Hundetrainer, die „gewerbsmäßig Hunde für Dritte trainieren oder die Ausbildung der Hunde durch den Halter anleiten“, die Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde, also des jeweilig zuständigen Veterinäramtes, benötigen. Die Bearbeitung der Anträge erfordert eine spezielle Überprüfung der einzelnen Hundetrainer durch das Veterinäramt, so dass zurzeit noch nicht alle Aufsichtsbehörden über alle eingegangenen Anträge entschieden haben.